4. Die angefochtene Verfügung kam gemäss Sendungsverfolgung am 7. März 2022 bei der Abhol-/Zustellstelle «3071 Ostermundigen Zustellung» an bzw. wurde an diesem Tag zur Abholung gemeldet. Am 8. März 2022 kam die angefochtene Verfügung an der Abhol-/Zustellstelle «3000 Bern 16 Burgernziel» an.5 Letzteres löste spätestens den Beginn der siebentägigen Frist gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG aus. Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden veranlasste Verlängerung der postalischen Abholfrist nichts; Gleiches gilt bezüglich der tatsächlichen Abholung bzw. Zustellung der angefochtenen Verfügung am 16. März 2022.6