41 Abs. 1 VRPG grundsätzlich am folgenden, d.h. achten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen.4 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG).