Es muss klar unterschieden werden zwischen der postalischen Abholfrist einerseits und der Legalfrist für die Zustellfiktion andererseits. Gesetzliche und behördliche Fristen, die mit dem fiktiv zugestellten Verwaltungsakt ausgelöst werden (z.B. Rechtsmittelfristen), beginnen nach der allgemeinen Regel von Art. 41 Abs. 1 VRPG grundsätzlich am folgenden, d.h. achten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen.4 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG).