3. Gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG3 gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressanten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Die Zustellfiktion tritt in jedem Fall nach sieben Tagen ein, auch wenn die Sendung erst später in Empfang genommen wird. Die siebentägige Frist wird durch gesonderte Abmachungen mit der Post nicht verlängert. Es muss klar unterschieden werden zwischen der postalischen Abholfrist einerseits und der Legalfrist für die Zustellfiktion andererseits.