Wie oben erwähnt, unterliegen die Beschwerdeführenden und haben demnach der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der beiden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist auf dem Anwaltshonorar keine Mehrwertsteuer erhoben, was angesichts des möglichen Vorsteuerabzugs der Beschwerdegegnerin23 richtig ist.24 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 3424.75 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 14. März 2022 wird bestätigt.