a) Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts vom 14. März 2022 zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22).