Ein Rechtsnachteil ist ihnen durch die Publikation durch das Bauinspektorat der Stadt Bern nicht entstanden. Im Übrigen ist mit der bloss sinngemässen Geltung der ZPO durch Verweis in Abs. 5 der öffentlich-rechtlichen Ausstandsnorm von Art. 9 VRPG gewährleistet, dass den Besonderheiten der Verwaltungsrechtspflege – damit auch dem Baubewilligungsverfahren mit den unterschiedlichen Zuständigkeiten auf kommunaler Stufe bei den Einwohnergemeinden oder den Regierungsstatthalterämtern – Rechnung getragen werden kann.21 d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Ergebnis und Kosten