hat eine unzuständige Behörde die Sache an die zuständige weitergeleitet. Es besteht keine Pflicht für die übernehmende Behörde, sämtliche vorangegangenen Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Leitgedanke ist einzig, dass durch eine unterbliebene oder verspätete Überweisung für Betroffene kein Rechtsnachteil entstehen darf.20 Die Beschwerdeführenden konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im vorangehenden Verwaltungsverfahren ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Ein Rechtsnachteil ist ihnen durch die Publikation durch das Bauinspektorat der Stadt Bern nicht entstanden.