Die Beschwerdeführenden hatten vorliegend Kenntnis von dem am 13. und 20. Oktober 2021 publizierten Baugesuch und haben dagegen Einsprache erhoben. Aufgrund der in der Einsprache erhobenen Rüge der Unzuständigkeit des Bauinspektorats als Baubewilligungsbehörde leitete dieses das Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Abklärung der Zuständigkeit weiter. Letzteres verfügte seine Zuständigkeit sodann am 7. Dezember 2021. Insofern erwuchs den Beschwerdeführenden kein Nachteil und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Damit ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen könnten.