c) An der Publikation hätte sich die publizierende Stelle und die Einsprachestelle geändert, wenn das Bauvorhaben anstelle des Bauinspektorats der Stadt Bern vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland veröffentlicht worden wäre. Der Auflageort sowie das Publikationsorgan gemäss Art. 26 Abs. 2 BewD wären indes gleichgeblieben. Vorliegend konnten alle Personen, welche zu einer Einsprache befugt wären, vom Baugesuch und ihren Einsprachemöglichkeiten Kenntnis nehmen. Der Zweck der Publikation wurde gewahrt. Die Beschwerdeführenden hatten vorliegend Kenntnis von dem am 13. und 20. Oktober 2021 publizierten Baugesuch und haben dagegen Einsprache erhoben.