b) Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Bekanntmachung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.17 Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht.18 Gemäss Art. 25 und 26 BewD ist die Baubewilligungsbehörde zuständig für die Veröffentlichung.