Die Beschwerdegegnerin erwidert, durch die Weiterleitung des Baudossiers an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sei weder den Beschwerdeführenden noch Dritten ein Nachteil entstanden, weshalb richtigerweise von einer erneuten Publikation abgesehen worden sei. Ohnehin wäre der Auflageort der Veröffentlichung bei einer Publikation durch das Regierungsstatthalteramt gleichgeblieben und einzig die publizierende Stelle und die Einsprachestelle hätten geändert. Immerhin hätten sich die Beschwerdeführenden durch die Publikation durch das Bauinspektorat anstelle der Vorinstanz nicht von der Einspracheerhebung abhalten lassen.