7/10 BVD 110/2022/58 sei zwar nicht im VRPG, aber in der StPO15 (Art. 60 Abs. 1) und in der ZPO16 (Art. 51 Abs. 1) verankert. Weiter spiele es keine Rolle, ob als Folge der Publikation durch die unzuständige Behörde ein Nachteil entstanden sei oder nicht. Ein Wiederholungsanspruch bestehe ohnehin.