a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Publikation gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD wäre das Regierungsstatthalteramt als Baubewilligungsbehörde zuständig gewesen. Die Publikation hätte deswegen wiederholt werden müssen, was nicht geschehen sei. Das Regierungsstatthalteramt habe dadurch den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Als Ausfluss der allgemeinen Ausstandregeln dürfen Gemeinden nicht über eigene Baugesuche entscheiden. Verfahrenshandlungen, an denen eine vom Ausstand betroffene Person teilgenommen habe, seien zu wiederholen. Dieser Grundsatz