Das Regierungsstatthalteramt hat überdies erklärt, weshalb auch eine Prüfung der Norm am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Das Regierungsstatthalteramt hat seine Begründungspflicht erfüllt. Eine sinngemäss mit der formellen Rechtsverweigerung vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach ebenfalls nicht vor. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Unterlassene Wiederholung der Publikation