d) Das Regierungsstatthalteramt ist in seinem Bauentscheid vom 14. März 2022 auf die Einsprache der Beschwerdeführenden mit sämtlichen Anträgen eingetreten. Eine formelle Rechtsverweigerung, wie von den Beschwerdeführenden moniert, fällt bereits deswegen ausser Betracht. Ebenfalls hat das Regierungsstatthalteramt seinen Bauentscheid gehörig begründet, ist auf die Einspracherügen der Beschwerdeführenden eingegangen und hat dargelegt, weswegen Art. 63 Abs. 2 BO nicht einschlägig und demnach nicht zu prüfen sei. Das Regierungsstatthalteramt hat überdies erklärt, weshalb auch eine Prüfung der Norm am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.