Eine öffentliche Velostation wie vorliegendes Bauvorhaben ist keinem anderen Gebäude zugeordnet und demnach nicht unselbstständig. Vielmehr entspricht vorliegendes Bauvorhaben einer selbständigen Parkierungsanlage für Velos. Folglich ist Art. 63 Abs. 2 BO auf vorliegendes Bauvorhaben nicht anwendbar. Sodann ist auch keine analoge Anwendung, wie von den Beschwerdeführenden gerügt, von Art. 63 Abs. 2 BO vorzunehmen. Eine analoge Anwendung bedingte eine Gesetzeslücke für vorliegenden Fall, welche so in der BO nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht begründet vorgebracht wird.