c) Art. 63 BO regelt für die Stadt Bern Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos, wobei Abs. 1 der Bestimmung auf die kantonalen Regelungen für die Anzahl Abstellplätze zu einem Bauvorhaben in Art. 49 ff. BauV verweist. Art. 63 BO befasst sich folglich mit unselbständigen Parkierungsanlagen, also mit solchen, die beispielsweise bei Wohnungen, Arbeitsnutzungen, Einkaufsmöglichkeiten, etc. bereitgestellt werden müssen. Dies geht erst recht aus Art. 63 Abs. 2 BO, welcher explizit von «unselbstständigen» Parkierungsanlagen spricht, und aus Art. 64 BO hervor, welcher selbstständige Parkierungsanlagen für Personenwagen separat regelt.