Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 BO fördert die Stadt die Erstellung unselbständiger gemeinschaftlicher Parkierungsanlagen in den Quartieren. Diese sind wo möglich unterirdisch anzuordnen. Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin und dem Regierungsstatthalteramt ist zu bemerken, dass Art. 63 Abs. 2 BO keine eigentliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BauG darstellt. Aufgrund nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob und wenn ja, was eine einzelne Person – sei es Bauherrin oder Einsprecher – aus Art. 63 Abs. 2 BO überhaupt zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte.