50-56 BauV] und nicht um eine öffentliche Velostation. Sodann bestehe auch kein Anlass für eine analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BO. Im Bauentscheid vom 14. März 2022 hielt das Regierungsstatthalteramt fest, Art. 63 Abs. 2 BO enthalte lediglich die Pflicht an die Stadt gerichtet, unterirdische gemeinschaftliche Parkieranlagen zu fördern. Sie verbiete keine oberirdischen Parkieranlagen. Abgesehen davon sei eine öffentliche Velostation keine «gemeinsame Parkieranlage». Art. 63 Abs. 2 BO richte sich vielmehr an unselbstständige Parkieranlagen, welche einem Gebäude eines bestimmten Quartiers zugehörig seien und die Bandbreite der BauV einhalten müssten.