Die Beschwerdegegnerin erwidert dazu, dass Art. 63 Abs. 2 BO auf vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde. Erstens handle es sich bei Art. 63 Abs. 2 BO nicht um eine Bauvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BauG, sondern um einen verkehrspolitischen Auftrag an die Stadtbehörden, unselbstständige gemeinschaftliche Parkierungsanlagen in den Quartieren zu fördern. Zweitens würde die Bestimmung gemäss ihrem Wortlaut keine oberirdischen Parkieranlagen verbieten. Drittens gehe es bei «unselbstständigen Parkieranlagen» um die erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge nach der Bandbreite von Art. 64-66 BauV14 [recte: Art. 50-56 BauV] und nicht um eine öffentliche Velostation.