Auch wenn oberirdische Parkieranlagen durch Art. 63 Abs. 2 BO nicht ausgeschlossen seien, müsse begründet werden, weshalb im konkreten Fall keine unterirdische Parkieranlage realisierbar sei. Wenn sich Art. 63 Abs. 2 BO – wie vom Regierungsstatthalteramt behauptet – nicht auf Parkieranlagen der hier interessierenden Art beziehen sollte, müsste begründet werden, weshalb auch eine analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BO vorliegend ausgeschlossen sei. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, die verlangte, allenfalls analoge Prüfung vorzunehmen, erfülle sie den Tatbestand einer formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV13.