a) Die Velostation ist im Erdgeschoss des H.________ neben dem Bahnhof Bern geplant. Die Beschwerdeführenden machten bereits in ihrer Einsprache geltend, dies widerspreche Art. 63 Abs. 2 BO, da die Velostation nicht unterirdisch, sondern ebenerdig auf dem Niveau des O.________gässli eingerichtet werden solle. In der Beschwerde vom 14. März 2022 bringen die Beschwerdeführenden erneut die fehlende Eignung des Gebäudes für eine Velostation gemäss Art. 63 Abs. 2 BO vor. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, das Regierungsstatthalteramt habe ausdrücklich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 BO erfüllt seien. Auch wenn oberirdische Parkieranlagen durch Art.