Die Bauparzelle befindet sich sodann im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. G.________ K.________strasse – L.________strasse (teilw. Aufgehoben); 251 K.________strasse / L.________strasse. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend in ihrer Beschwerde ausführen, spielt diese Überbauungsordnung für vorliegendes Bauvorhaben keine Rolle und steht der Baubewilligung nicht entgegen. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 4. Fehlende Eignung des Gebäudes