Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem lässt die Existenz von verschiedenen Velostationen in der Dienstleistungszone eine ständige Praxis in der Einwohnergemeinde Bern erkennen. Das vorliegende Bauvorhaben ist nach dem Gesagten in der Dienstleistungszone zonenkonform. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es gäbe keine Gleichbehandlung im Unrecht geht deshalb ebenfalls fehl. Aufgrund der Zonenkonformität ist sodann keine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von einer Bauvorschrift gemäss Art. 26 BauG notwendig, wie es die 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65 N. 3,