Die dementsprechende Auslegung des Begriffs der Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO erweist sich als rechtlich haltbar. Die dagegen aufgeführten Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere verliert der Begriff der Arbeitsnutzung nicht «sämtliche Konturen», wie es die Beschwerdeführenden geltend machen. Vielmehr ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Begriff Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO weit zu verstehen ist. Das Regierungsstatthalteramt ist in seinem Entscheid dieser Auslegung gefolgt. Dies ist nicht zu beanstanden.