f) Das Bereitstellen von Veloparkplätzen, Schliessfächern, Ladestationen, Velopumpen, der bediente Empfangsschalter und die Überwachung der Räumlichkeiten durch Videokameras und Rundgänge sind ohne weiteres als Dienstleistungen einzustufen. Hierfür werden zudem Arbeitsstellen geschaffen und somit Arbeitsleistung erbracht. Die obgenannte Einstufung der Einwohnergemeinde Bern, eine Velostation stelle eine Dienstleistung dar und entspreche einer Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO, ist stichhaltig. Die dementsprechende Auslegung des Begriffs der Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO erweist sich als rechtlich haltbar.