Nach dem Gesagten ist der Auslegung des Begriffs Arbeitsnutzung in Art. 22 Abs. 1 BO und der Frage der Zonenkonformität der vorliegenden Velostation in der Dienstleistungszone grundsätzlich der Beurteilung der Einwohnergemeinde Bern [und demzufolge auch dem Regierungsstatthalteramt als vorinstanzliche Baubewilligungsbehörde] zu folgen. Nur wenn sich diese Einschätzung als rechtlich unzulässig herausstellen sollte, darf die BVD als Rechtsmittelinstanz davon abweichen.