e) Wie das Regierungsstatthalteramt in seinem Entscheid somit richtig ausführt, ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Nach neuerer Rechtsprechung ist die Frage, ob sich die Gemeinde als nicht rechtsanwendende Behörde [vorliegend war das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde] ebenfalls auf die Gemeindeautonomie berufen kann, zu bejahen.