öffentlichen Interesse, Landwirtschaftszonen und Zonen mit Planungspflicht (Art. 24-27a BO). Die Arbeitszonen ihrerseits (4. Kapitel der BO) teilen sich in die Dienstleistungszone (Art. 22 BO) und die Industrie- und Gewerbezone (Art. 23 BO) auf. Die Dienstleistungszone ist für Arbeitsnutzungen bestimmt (Art. 22 Abs. 1 BO). Ausgeschlossen sind Werkhöfe und Materiallager (Abs. 2). Die Industrie- und Gewerbezone ihrerseits ist für Produktions-, Reparatur- und Lagernutzungen bestimmt (Art. 23 Abs. 1 BO). Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnormen Autonomie zukommt, geniesst sie zusätzlich auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum.