Zudem sei bei der Frage der Zonenkonformität die Gemeindeautonomie als gewichtig zu berücksichtigen. Weiter sei eine klare Praxis in der Stadt Bern bezüglich öffentlicher Velostationen in der Dienstleistungszone nachgewiesen, da die Velostationen I.________, J.________gässli und N.________ sich jeweils in der Dienstleistungszone befänden. d) Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Stadt Bern unterscheidet in ihrer baulichen Grundordnung zwischen Wohn- und Arbeitszonen (Art. 19-23 BO) sowie Zonen im 9 Betriebskonzept Velostation H.________, Vorakten pag. 10.