Das Parkieren von Velos sei sodann keine Lagernutzung, da Parkieren und Lagern nach dem allgemeinen Verständnis nicht dasselbe sei. Ein solches Angebot einzig in der Industrie- und Gewerbezone als zonenkonform zu beurteilen, wirke sodann weltfremd, da es so nur für Personen, welche in diese Zone mit dem Velo zur Arbeit fahren, sinnvoll wäre. Dies entspreche klar nicht dem Sinn und Zweck der vorliegend vorgesehenen Velostation. Zudem sei bei der Frage der Zonenkonformität die Gemeindeautonomie als gewichtig zu berücksichtigen.