Ansonsten wären einzelne kommerzielle Nutzungen in der Einwohnergemeinde Bern schlicht ausgeschlossen, was im Lichte der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verfassungswidrig wäre. Zudem gehe auch aus den Materialien hervor, dass von einem weiten Begriff der Arbeitsnutzung im Sinne von Art. 23 BO [recte: Art. 22 BO] auszugehen sei, gehörten beispielsweise auch Schulen und Versammlungslokale und auch kommerzielle Freizeitdienstleistungen zu den Arbeitsnutzungen. Eine durchgehend geöffnete, während 13 Stunden pro Tag bediente, kommerziell betriebene Velostation sei damit allemal unter den Begriff der Arbeitsnutzung im Sinne von Art. 22 BO zu subsumieren.