Der Begriff der Arbeitsnutzung [in Art. 22 Abs. 1 BO] sei offen formuliert und lasse ein breites Spektrum an Nutzungen zu. Systematisch sei die Dienstleistungszone von der Industrie- und Gewerbezone nach Art. 23 BO abzugrenzen. Die BO kenne keine weiteren Arbeitszonen, weshalb alle Arbeitsnutzungen, die nicht in die Industrie- und Gewerbezone nach Art. 23 BO gehörten, in der Dienstleistungszone zonenkonform seien. Ansonsten wären einzelne kommerzielle Nutzungen in der Einwohnergemeinde Bern schlicht ausgeschlossen, was im Lichte der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verfassungswidrig wäre.