Die Beschwerdegegnerin bemerkt, es sei vorab Sache der Einwohnergemeinde Bern zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben wolle. Die Beurteilung der Velostation durch die Stadt Bern als zonenkonform in der Dienstleistungszone entspreche sodann der ständigen Praxis. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, die Auffassung der Stadt Bern und der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren. Ausgeschlossen gemäss Art. 22 Abs. 2 BO seien einzig Werkhöfe und offene Materiallager. Der Begriff der Arbeitsnutzung [in Art. 22 Abs. 1 BO] sei offen formuliert und lasse ein breites Spektrum an Nutzungen zu.