b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Velostation sei in der Dienstleistungszone nicht zonenkonform, da keine Arbeitsnutzung vorliege. So interpretiert, verliere der Begriff «Dienstleistungszone» alle Konturen. Eine Nutzung ganz ohne Einsatz von Arbeitskraft sei kaum denkbar, weswegen auch beim Vorliegen einer Arbeitsleistung wie bei vorliegendem Bauvorhaben nicht zwingend von einer Arbeitsnutzung ausgegangen werden könne. Aus dem Bestehen von weiteren Velostationen in der Dienstleistungszone liesse sich sodann nicht deren Zonenkonformität ableiten. Es gäbe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.