a) Die Beschwerdegegnerin plant eine Umnutzung der Verkaufsfläche im Erdgeschoss des Gebäudes auf der Bauparzelle in eine öffentliche Velostation. Das Bauvorhaben befindet sich gemäss dem Nutzungszonenplan der Stadt Bern in der Dienstleistungszone gemäss Art. 22 BO. Die Velostation soll bediente Öffnungszeiten vorweisen und darüber hinaus für registrierte Benutzer rund um die Uhr zugänglich sein. Die Dienstleistungen der Velostation sind wie folgt beschrieben:8