Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden fehlt es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag Nr. 4 (Art. 65 VRPG) und es ist darauf nicht einzutreten. 3. Zonenkonformität