c) Das Regierungsstatthalteramt hat in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids vom 14. März 2022 die Bauherrschaft auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden hingewiesen. Die Bauherrschaft erhielt damit Kenntnis von der Rechtsverwahrung und hätte, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche befürchtete, den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung tragen können. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Somit gilt die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden als erfolgt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig.