Die Beschwerdeführenden haben sich im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden haben zudem die Beschwerde innert Frist verbessert nachgereicht (fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers 1). Auf die damit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 2 einzutreten. 2. Rechtsverwahrung a) Die Beschwerdeführenden beantragen mit Rechtsbegehren Nr. 4, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Rechtsverwahrung angemeldet worden sei.