3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die von beiden Beschwerdeführenden unterzeichnete Beschwerde im Sinne von Art. 33 VRPG4 ging innert der angesetzten Nachfrist am 2. Mai 2022 ein. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2022 und unter Verweis auf die Akten auf eine förmliche Vernehmlassungseingabe. Es wies allerdings darauf hin, im Bauentscheid sei ausführlich dargelegt, weshalb Art. 63 Abs. 2 BO nicht anwendbar sei. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht nachvollziehbar.