Nebst formellen Fehlern machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und hätte deswegen eine Ausnahmebewilligung erfordert, welche mangels Voraussetzungen dafür jedoch nicht zu erteilen sei. Sie machen überdies geltend, das Gebäude sei nicht geeignet für eine öffentliche Velostation und das Bauvorhaben widerspreche Art. 63 Abs. 2 BO2. Sinngemäss fügen sie an, die durch die Vorinstanz unterlassene Prüfung von Art. 63 Abs. 2 BO verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.