Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/58 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. August 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ und Frau Rechtsanwältin A.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach, 3001 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. März 2022 (eBau Nummer 2021-8547 / 78797; Umnutzung Verkaufsfläche zu öffentlicher Velostation) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. September 2021 bei der Stadt Bern ein Baugesuch für die Umnutzung einer Verkaufsfläche zu einer öffentlichen Velostation auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. B.________ (Bauparzelle) ein. Die Bauparzelle liegt in der Dienstleistungszone und ist Bestandteil der Überbauungsordnung Nr. G.________ K.________strasse – L.________strasse (teilweise aufgehoben); 251 K.________strasse / L.________strasse. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden fristgerecht Einsprache und Rechtsverwahrung.1 1 Vgl. Vorakten, pag. 55 ff. 1/10 BVD 110/2022/58 Mit Entscheid vom 14. März 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 13. April 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: « 1. Die mit Bauentscheid vom 14. März 2022 erteilte Baubewilligung für das Bauvorhaben an der L.________strasse 5, 3008 Bern (ebau Nummer 2021-8547 / 78797; Umnutzung Verkaufsfläche zu öffentlicher Velostation) sei aufzuheben. 2. Das unter der ebau Nummer 2021-8547 / 78797 auf dem Grundstück Bern B.________ (L.________strasse 5 in Bern) publizierte Bauvorhaben (Umnutzung Verkaufsfläche zu öffentlicher Velostation) sei nicht zu bewilligen. 3. Eventuell (zu Ziffer 1 und 2 oben): Alle Verfahrenshandlungen, an denen das Bauinspektorat der Stadt Bern mitgewirkt hat, seien zu wiederholen. 4. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Rechtsverwahrung angemeldet wurde, unter Kosten und Entschädigungsfolge.» Nebst formellen Fehlern machen die Beschwerdeführenden insbesondere geltend, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und hätte deswegen eine Ausnahmebewilligung erfordert, welche mangels Voraussetzungen dafür jedoch nicht zu erteilen sei. Sie machen überdies geltend, das Gebäude sei nicht geeignet für eine öffentliche Velostation und das Bauvorhaben widerspreche Art. 63 Abs. 2 BO2. Sinngemäss fügen sie an, die durch die Vorinstanz unterlassene Prüfung von Art. 63 Abs. 2 BO verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die von beiden Beschwerdeführenden unterzeichnete Beschwerde im Sinne von Art. 33 VRPG4 ging innert der angesetzten Nachfrist am 2. Mai 2022 ein. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Schreiben vom 28. April 2022 und unter Verweis auf die Akten auf eine förmliche Vernehmlassungseingabe. Es wies allerdings darauf hin, im Bauentscheid sei ausführlich dargelegt, weshalb Art. 63 Abs. 2 BO nicht anwendbar sei. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht nachvollziehbar. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). 2 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1). 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/10 BVD 110/2022/58 Die Beschwerdeführenden haben sich im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit ihrer Einsprache nicht durchgedrungen. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerdeführenden haben zudem die Beschwerde innert Frist verbessert nachgereicht (fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers 1). Auf die damit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen in Erwägung 2 einzutreten. 2. Rechtsverwahrung a) Die Beschwerdeführenden beantragen mit Rechtsbegehren Nr. 4, es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass Rechtsverwahrung angemeldet worden sei. b) Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden können (Art. 32 Abs. 1 BewD6). Rechtsverwahrungen sind gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD ins Dispositiv des Bauentscheids aufzunehmen. Dadurch wird die Bauherrschaft in die Lage versetzt, ihnen allenfalls durch Projektänderung Rechnung zu tragen.7 Die Rechtsverwahrung kann auch noch im Beschwerdeverfahren vorgemerkt werden, sofern die Vorinstanz die Anmerkung unterlassen hat. c) Das Regierungsstatthalteramt hat in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Gesamtentscheids vom 14. März 2022 die Bauherrschaft auf die Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden hingewiesen. Die Bauherrschaft erhielt damit Kenntnis von der Rechtsverwahrung und hätte, soweit sie zivilrechtliche Ansprüche befürchtete, den Einwänden der Beschwerdeführenden Rechnung tragen können. Damit wurde der Zweck der Rechtsverwahrung erfüllt. Somit gilt die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführenden als erfolgt. Eine Erneuerung bzw. Bestätigung der Rechtsverwahrung im oberinstanzlichen Verfahren ist nicht notwendig. Den Beschwerdeführenden fehlt es deshalb an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag Nr. 4 (Art. 65 VRPG) und es ist darauf nicht einzutreten. 3. Zonenkonformität a) Die Beschwerdegegnerin plant eine Umnutzung der Verkaufsfläche im Erdgeschoss des Gebäudes auf der Bauparzelle in eine öffentliche Velostation. Das Bauvorhaben befindet sich gemäss dem Nutzungszonenplan der Stadt Bern in der Dienstleistungszone gemäss Art. 22 BO. Die Velostation soll bediente Öffnungszeiten vorweisen und darüber hinaus für registrierte Benutzer rund um die Uhr zugänglich sein. Die Dienstleistungen der Velostation sind wie folgt beschrieben:8 « 1. Kunden können an einem Schalter Tageskarten und Abonnemente kaufen. 2. Im Parkraum verteilt, werden in angemessener Zahl Schliessfächer aufgestellt. 3. Velofahrende können mit Kompressor für das Velo Luft pumpen und die Hände waschen. 4. Für E-Bikes gibt es Lademöglichkeiten an gratis zur Verfügung stehenden Steckdosen. 5. Die Kunden haben einen einfachen Zugang zur Velostation I.________ und deren Werkstatt.» 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35–35c N. 3. 8 Betriebskonzept Velostation H.________, Vorakten pag. 11. 3/10 BVD 110/2022/58 Die Anlage wird mit einer Videoüberwachung ausgestattet und es sollen Rundgänge durch die Station durchgeführt werden. In der Velostation H.________ wird keine eigene Werkstatt eingebaut. Die Werkstatt der Station I.________ im Nachbarsgebäude wird die Dienstleistungen für beide Stationen erbringen.9 b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vor, die Velostation sei in der Dienstleistungszone nicht zonenkonform, da keine Arbeitsnutzung vorliege. So interpretiert, verliere der Begriff «Dienstleistungszone» alle Konturen. Eine Nutzung ganz ohne Einsatz von Arbeitskraft sei kaum denkbar, weswegen auch beim Vorliegen einer Arbeitsleistung wie bei vorliegendem Bauvorhaben nicht zwingend von einer Arbeitsnutzung ausgegangen werden könne. Aus dem Bestehen von weiteren Velostationen in der Dienstleistungszone liesse sich sodann nicht deren Zonenkonformität ableiten. Es gäbe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Beschwerdegegnerin bemerkt, es sei vorab Sache der Einwohnergemeinde Bern zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben wolle. Die Beurteilung der Velostation durch die Stadt Bern als zonenkonform in der Dienstleistungszone entspreche sodann der ständigen Praxis. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden seien nicht geeignet, die Auffassung der Stadt Bern und der Vorinstanz als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren. Ausgeschlossen gemäss Art. 22 Abs. 2 BO seien einzig Werkhöfe und offene Materiallager. Der Begriff der Arbeitsnutzung [in Art. 22 Abs. 1 BO] sei offen formuliert und lasse ein breites Spektrum an Nutzungen zu. Systematisch sei die Dienstleistungszone von der Industrie- und Gewerbezone nach Art. 23 BO abzugrenzen. Die BO kenne keine weiteren Arbeitszonen, weshalb alle Arbeitsnutzungen, die nicht in die Industrie- und Gewerbezone nach Art. 23 BO gehörten, in der Dienstleistungszone zonenkonform seien. Ansonsten wären einzelne kommerzielle Nutzungen in der Einwohnergemeinde Bern schlicht ausgeschlossen, was im Lichte der Eigentumsgarantie und der Wirtschaftsfreiheit verfassungswidrig wäre. Zudem gehe auch aus den Materialien hervor, dass von einem weiten Begriff der Arbeitsnutzung im Sinne von Art. 23 BO [recte: Art. 22 BO] auszugehen sei, gehörten beispielsweise auch Schulen und Versammlungslokale und auch kommerzielle Freizeitdienstleistungen zu den Arbeitsnutzungen. Eine durchgehend geöffnete, während 13 Stunden pro Tag bediente, kommerziell betriebene Velostation sei damit allemal unter den Begriff der Arbeitsnutzung im Sinne von Art. 22 BO zu subsumieren. c) Das Regierungsstatthalteramt bewertete das Vorhaben im Bauentscheid vom 14. März 2022 als zonenkonform. Es führte aus, das Angebot, Velos zu parkieren, gelte im allgemeinen Verständnis als Dienstleistung an Velofahrende. Ausserdem sei eine Arbeitsnutzung bei dieser Art Dienstleistung gegeben, insbesondere da die Station während der Öffnungszeiten bedient sei. Das Parkieren von Velos sei sodann keine Lagernutzung, da Parkieren und Lagern nach dem allgemeinen Verständnis nicht dasselbe sei. Ein solches Angebot einzig in der Industrie- und Gewerbezone als zonenkonform zu beurteilen, wirke sodann weltfremd, da es so nur für Personen, welche in diese Zone mit dem Velo zur Arbeit fahren, sinnvoll wäre. Dies entspreche klar nicht dem Sinn und Zweck der vorliegend vorgesehenen Velostation. Zudem sei bei der Frage der Zonenkonformität die Gemeindeautonomie als gewichtig zu berücksichtigen. Weiter sei eine klare Praxis in der Stadt Bern bezüglich öffentlicher Velostationen in der Dienstleistungszone nachgewiesen, da die Velostationen I.________, J.________gässli und N.________ sich jeweils in der Dienstleistungszone befänden. d) Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Die Stadt Bern unterscheidet in ihrer baulichen Grundordnung zwischen Wohn- und Arbeitszonen (Art. 19-23 BO) sowie Zonen im 9 Betriebskonzept Velostation H.________, Vorakten pag. 10. 4/10 BVD 110/2022/58 öffentlichen Interesse, Landwirtschaftszonen und Zonen mit Planungspflicht (Art. 24-27a BO). Die Arbeitszonen ihrerseits (4. Kapitel der BO) teilen sich in die Dienstleistungszone (Art. 22 BO) und die Industrie- und Gewerbezone (Art. 23 BO) auf. Die Dienstleistungszone ist für Arbeitsnutzungen bestimmt (Art. 22 Abs. 1 BO). Ausgeschlossen sind Werkhöfe und Materiallager (Abs. 2). Die Industrie- und Gewerbezone ihrerseits ist für Produktions-, Reparatur- und Lagernutzungen bestimmt (Art. 23 Abs. 1 BO). Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnormen Autonomie zukommt, geniesst sie zusätzlich auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.10 e) Wie das Regierungsstatthalteramt in seinem Entscheid somit richtig ausführt, ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigene Vorschrift verstanden haben will. Nach neuerer Rechtsprechung ist die Frage, ob sich die Gemeinde als nicht rechtsanwendende Behörde [vorliegend war das Regierungsstatthalteramt Baubewilligungsbehörde] ebenfalls auf die Gemeindeautonomie berufen kann, zu bejahen. Entscheidend ist, dass ein geschützter Autonomiebereich besteht, der zu respektieren ist.11 In seinem Bericht vom 17. Dezember 202112 erklärt das Bauinspektorat der Stadt Bern, die Velostation sei in der Dienstleistungszone zonenkonform, da sie einem Dienstleistungsangebot entspreche. Zudem würden in der Velostation Arbeitsplätze geschaffen. Nach dem Gesagten ist der Auslegung des Begriffs Arbeitsnutzung in Art. 22 Abs. 1 BO und der Frage der Zonenkonformität der vorliegenden Velostation in der Dienstleistungszone grundsätzlich der Beurteilung der Einwohnergemeinde Bern [und demzufolge auch dem Regierungsstatthalteramt als vorinstanzliche Baubewilligungsbehörde] zu folgen. Nur wenn sich diese Einschätzung als rechtlich unzulässig herausstellen sollte, darf die BVD als Rechtsmittelinstanz davon abweichen. f) Das Bereitstellen von Veloparkplätzen, Schliessfächern, Ladestationen, Velopumpen, der bediente Empfangsschalter und die Überwachung der Räumlichkeiten durch Videokameras und Rundgänge sind ohne weiteres als Dienstleistungen einzustufen. Hierfür werden zudem Arbeitsstellen geschaffen und somit Arbeitsleistung erbracht. Die obgenannte Einstufung der Einwohnergemeinde Bern, eine Velostation stelle eine Dienstleistung dar und entspreche einer Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO, ist stichhaltig. Die dementsprechende Auslegung des Begriffs der Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO erweist sich als rechtlich haltbar. Die dagegen aufgeführten Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere verliert der Begriff der Arbeitsnutzung nicht «sämtliche Konturen», wie es die Beschwerdeführenden geltend machen. Vielmehr ist zusammen mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Begriff Arbeitsnutzung gemäss Art. 22 Abs. 1 BO weit zu verstehen ist. Das Regierungsstatthalteramt ist in seinem Entscheid dieser Auslegung gefolgt. Dies ist nicht zu beanstanden. Zudem lässt die Existenz von verschiedenen Velostationen in der Dienstleistungszone eine ständige Praxis in der Einwohnergemeinde Bern erkennen. Das vorliegende Bauvorhaben ist nach dem Gesagten in der Dienstleistungszone zonenkonform. Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, es gäbe keine Gleichbehandlung im Unrecht geht deshalb ebenfalls fehl. Aufgrund der Zonenkonformität ist sodann keine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von einer Bauvorschrift gemäss Art. 26 BauG notwendig, wie es die 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 4. Aufl., Bern 2017, Art. 65 N. 3, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung. 11 Vgl. BVR 2019 S. 51 E. 6.2, bestätigt im VGE 2018/84 vom 6. Dezember 2018, E. 2.5. 12 Vgl. Vorakten, pag. 167 ff. 5/10 BVD 110/2022/58 Beschwerdeführenden vorbringen. Die Publikation eines entsprechenden Ausnahmegesuchs war somit nicht notwendig. Die Bauparzelle befindet sich sodann im Perimeter der Überbauungsordnung Nr. G.________ K.________strasse – L.________strasse (teilw. Aufgehoben); 251 K.________strasse / L.________strasse. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend in ihrer Beschwerde ausführen, spielt diese Überbauungsordnung für vorliegendes Bauvorhaben keine Rolle und steht der Baubewilligung nicht entgegen. g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 4. Fehlende Eignung des Gebäudes a) Die Velostation ist im Erdgeschoss des H.________ neben dem Bahnhof Bern geplant. Die Beschwerdeführenden machten bereits in ihrer Einsprache geltend, dies widerspreche Art. 63 Abs. 2 BO, da die Velostation nicht unterirdisch, sondern ebenerdig auf dem Niveau des O.________gässli eingerichtet werden solle. In der Beschwerde vom 14. März 2022 bringen die Beschwerdeführenden erneut die fehlende Eignung des Gebäudes für eine Velostation gemäss Art. 63 Abs. 2 BO vor. Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, das Regierungsstatthalteramt habe ausdrücklich nicht geprüft, ob die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 2 BO erfüllt seien. Auch wenn oberirdische Parkieranlagen durch Art. 63 Abs. 2 BO nicht ausgeschlossen seien, müsse begründet werden, weshalb im konkreten Fall keine unterirdische Parkieranlage realisierbar sei. Wenn sich Art. 63 Abs. 2 BO – wie vom Regierungsstatthalteramt behauptet – nicht auf Parkieranlagen der hier interessierenden Art beziehen sollte, müsste begründet werden, weshalb auch eine analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BO vorliegend ausgeschlossen sei. Indem sich die Vorinstanz geweigert habe, die verlangte, allenfalls analoge Prüfung vorzunehmen, erfülle sie den Tatbestand einer formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV13. Die Beschwerdegegnerin erwidert dazu, dass Art. 63 Abs. 2 BO auf vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finde. Erstens handle es sich bei Art. 63 Abs. 2 BO nicht um eine Bauvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BauG, sondern um einen verkehrspolitischen Auftrag an die Stadtbehörden, unselbstständige gemeinschaftliche Parkierungsanlagen in den Quartieren zu fördern. Zweitens würde die Bestimmung gemäss ihrem Wortlaut keine oberirdischen Parkieranlagen verbieten. Drittens gehe es bei «unselbstständigen Parkieranlagen» um die erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge nach der Bandbreite von Art. 64-66 BauV14 [recte: Art. 50-56 BauV] und nicht um eine öffentliche Velostation. Sodann bestehe auch kein Anlass für eine analoge Anwendung von Art. 63 Abs. 2 BO. Im Bauentscheid vom 14. März 2022 hielt das Regierungsstatthalteramt fest, Art. 63 Abs. 2 BO enthalte lediglich die Pflicht an die Stadt gerichtet, unterirdische gemeinschaftliche Parkieranlagen zu fördern. Sie verbiete keine oberirdischen Parkieranlagen. Abgesehen davon sei eine öffentliche Velostation keine «gemeinsame Parkieranlage». Art. 63 Abs. 2 BO richte sich vielmehr an unselbstständige Parkieranlagen, welche einem Gebäude eines bestimmten Quartiers zugehörig seien und die Bandbreite der BauV einhalten müssten. b) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 6/10 BVD 110/2022/58 Planung im Sinne der Artikel 36 und 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 BO fördert die Stadt die Erstellung unselbständiger gemeinschaftlicher Parkierungsanlagen in den Quartieren. Diese sind wo möglich unterirdisch anzuordnen. Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin und dem Regierungsstatthalteramt ist zu bemerken, dass Art. 63 Abs. 2 BO keine eigentliche Bauvorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BauG darstellt. Aufgrund nachfolgenden Ausführungen kann offengelassen werden, ob und wenn ja, was eine einzelne Person – sei es Bauherrin oder Einsprecher – aus Art. 63 Abs. 2 BO überhaupt zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte. c) Art. 63 BO regelt für die Stadt Bern Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos, wobei Abs. 1 der Bestimmung auf die kantonalen Regelungen für die Anzahl Abstellplätze zu einem Bauvorhaben in Art. 49 ff. BauV verweist. Art. 63 BO befasst sich folglich mit unselbständigen Parkierungsanlagen, also mit solchen, die beispielsweise bei Wohnungen, Arbeitsnutzungen, Einkaufsmöglichkeiten, etc. bereitgestellt werden müssen. Dies geht erst recht aus Art. 63 Abs. 2 BO, welcher explizit von «unselbstständigen» Parkierungsanlagen spricht, und aus Art. 64 BO hervor, welcher selbstständige Parkierungsanlagen für Personenwagen separat regelt. Eine öffentliche Velostation wie vorliegendes Bauvorhaben ist keinem anderen Gebäude zugeordnet und demnach nicht unselbstständig. Vielmehr entspricht vorliegendes Bauvorhaben einer selbständigen Parkierungsanlage für Velos. Folglich ist Art. 63 Abs. 2 BO auf vorliegendes Bauvorhaben nicht anwendbar. Sodann ist auch keine analoge Anwendung, wie von den Beschwerdeführenden gerügt, von Art. 63 Abs. 2 BO vorzunehmen. Eine analoge Anwendung bedingte eine Gesetzeslücke für vorliegenden Fall, welche so in der BO nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht begründet vorgebracht wird. Die Nichtanwendung dieses Artikels durch das Regierungsstatthalteramt ist nicht zu beanstanden. d) Das Regierungsstatthalteramt ist in seinem Bauentscheid vom 14. März 2022 auf die Einsprache der Beschwerdeführenden mit sämtlichen Anträgen eingetreten. Eine formelle Rechtsverweigerung, wie von den Beschwerdeführenden moniert, fällt bereits deswegen ausser Betracht. Ebenfalls hat das Regierungsstatthalteramt seinen Bauentscheid gehörig begründet, ist auf die Einspracherügen der Beschwerdeführenden eingegangen und hat dargelegt, weswegen Art. 63 Abs. 2 BO nicht einschlägig und demnach nicht zu prüfen sei. Das Regierungsstatthalteramt hat überdies erklärt, weshalb auch eine Prüfung der Norm am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte. Das Regierungsstatthalteramt hat seine Begründungspflicht erfüllt. Eine sinngemäss mit der formellen Rechtsverweigerung vorgebrachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach ebenfalls nicht vor. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Unterlassene Wiederholung der Publikation a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, für die Publikation gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD wäre das Regierungsstatthalteramt als Baubewilligungsbehörde zuständig gewesen. Die Publikation hätte deswegen wiederholt werden müssen, was nicht geschehen sei. Das Regierungsstatthalteramt habe dadurch den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Als Ausfluss der allgemeinen Ausstandregeln dürfen Gemeinden nicht über eigene Baugesuche entscheiden. Verfahrenshandlungen, an denen eine vom Ausstand betroffene Person teilgenommen habe, seien zu wiederholen. Dieser Grundsatz 7/10 BVD 110/2022/58 sei zwar nicht im VRPG, aber in der StPO15 (Art. 60 Abs. 1) und in der ZPO16 (Art. 51 Abs. 1) verankert. Weiter spiele es keine Rolle, ob als Folge der Publikation durch die unzuständige Behörde ein Nachteil entstanden sei oder nicht. Ein Wiederholungsanspruch bestehe ohnehin. Die Beschwerdegegnerin erwidert, durch die Weiterleitung des Baudossiers an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sei weder den Beschwerdeführenden noch Dritten ein Nachteil entstanden, weshalb richtigerweise von einer erneuten Publikation abgesehen worden sei. Ohnehin wäre der Auflageort der Veröffentlichung bei einer Publikation durch das Regierungsstatthalteramt gleichgeblieben und einzig die publizierende Stelle und die Einsprachestelle hätten geändert. Immerhin hätten sich die Beschwerdeführenden durch die Publikation durch das Bauinspektorat anstelle der Vorinstanz nicht von der Einspracheerhebung abhalten lassen. Sie hätten sich ohne Nachteil am Baubewilligungsverfahren beteiligen können. b) Bau- und Ausnahmegesuche sind nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Pflicht zur Bekanntmachung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV.17 Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die vollständigen Baugesuchakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht.18 Gemäss Art. 25 und 26 BewD ist die Baubewilligungsbehörde zuständig für die Veröffentlichung. Das Baugesuch wurde beim Bauinspektorat der Stadt Bern eingereicht, welches das Gesuch gemäss Art. 26 Abs. 2 und 3 BewD veröffentlichte. Infolge der Einsprache vom 12. November 2021 und der Anfrage des Bauinspektorats der Stadt Bern stellte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 seine Zuständigkeit fest und übernahm das Verfahren zur Fortführung. c) An der Publikation hätte sich die publizierende Stelle und die Einsprachestelle geändert, wenn das Bauvorhaben anstelle des Bauinspektorats der Stadt Bern vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland veröffentlicht worden wäre. Der Auflageort sowie das Publikationsorgan gemäss Art. 26 Abs. 2 BewD wären indes gleichgeblieben. Vorliegend konnten alle Personen, welche zu einer Einsprache befugt wären, vom Baugesuch und ihren Einsprachemöglichkeiten Kenntnis nehmen. Der Zweck der Publikation wurde gewahrt. Die Beschwerdeführenden hatten vorliegend Kenntnis von dem am 13. und 20. Oktober 2021 publizierten Baugesuch und haben dagegen Einsprache erhoben. Aufgrund der in der Einsprache erhobenen Rüge der Unzuständigkeit des Bauinspektorats als Baubewilligungsbehörde leitete dieses das Baugesuch an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur Abklärung der Zuständigkeit weiter. Letzteres verfügte seine Zuständigkeit sodann am 7. Dezember 2021. Insofern erwuchs den Beschwerdeführenden kein Nachteil und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Damit ist nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen könnten. Auf ein allfälliges Interesse Dritter können sich die Beschwerdeführenden im Übrigen nicht berufen.19 Es wurde deshalb richtigerweise von einer erneuten Publikation abgesehen. Eine mangelhafte Publikation liegt demnach nicht vor. Die von den Beschwerdeführenden zitierten Verfahrensbestimmungen der StPO und der ZPO vermögen daran auch nichts zu ändern. Vorliegend ist keine Person ausstandpflichtig geworden, sondern 15 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). 16 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). 17 Vgl. BGer 1C_440/2010 vom 8. März 2011, E. 3.4. 18 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35- 35c N.8a. 19 Vgl. BGer 1C_440/2010 vom 8. März 2011, E. 3.4. 8/10 BVD 110/2022/58 hat eine unzuständige Behörde die Sache an die zuständige weitergeleitet. Es besteht keine Pflicht für die übernehmende Behörde, sämtliche vorangegangenen Verfahrenshandlungen zu wiederholen. Leitgedanke ist einzig, dass durch eine unterbliebene oder verspätete Überweisung für Betroffene kein Rechtsnachteil entstehen darf.20 Die Beschwerdeführenden konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im vorangehenden Verwaltungsverfahren ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen. Ein Rechtsnachteil ist ihnen durch die Publikation durch das Bauinspektorat der Stadt Bern nicht entstanden. Im Übrigen ist mit der bloss sinngemässen Geltung der ZPO durch Verweis in Abs. 5 der öffentlich-rechtlichen Ausstandsnorm von Art. 9 VRPG gewährleistet, dass den Besonderheiten der Verwaltungsrechtspflege – damit auch dem Baubewilligungsverfahren mit den unterschiedlichen Zuständigkeiten auf kommunaler Stufe bei den Einwohnergemeinden oder den Regierungsstatthalterämtern – Rechnung getragen werden kann.21 d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Baubewilligung des Regierungsstatthalteramts vom 14. März 2022 zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie oben erwähnt, unterliegen die Beschwerdeführenden und haben demnach der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der beiden Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere ist auf dem Anwaltshonorar keine Mehrwertsteuer erhoben, was angesichts des möglichen Vorsteuerabzugs der Beschwerdegegnerin23 richtig ist.24 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 3424.75 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 14. März 2022 wird bestätigt. 20 Michael Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 4 N. 3. 21 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 59, mit Hinweisen. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 23 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 24 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6. 9/10 BVD 110/2022/58 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 3424.75 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn C.________, einschreiben - Herrn D.________, einschreiben - Herrn Rechtsanwalt F.________ und Frau Rechtsanwältin A.________, einschreiben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, einschreiben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10