3. Die Stadt Langenthal hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 2081.45 zu ersetzen. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 2558.55 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 20 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 21 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6 7/8 BVD 110/2022/54