b) Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Deren Rechtsvertreterin reichte drei Kostennoten ein im Gesamtbetrag von 2241.75 (inkl. Spesen und 7,7 % MWSt). Die Beschwerdeführerin ist selber mehrwertsteuerpflichtig20 und kann somit die von ihrer Rechtsvertreterin auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Die Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.21 Im Übrigen gibt die Höhe der geltend gemachten Parteikosten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die zu ersetzenden Parteikosten betragen demnach CHF 2081.45.