Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat das Bauvorhaben mit einer Projektänderung bewilligungsfähig gemacht. Allerdings hält die Gemeinde an ihrem Antrag auf Bauabschlag fest und gilt damit als unterliegend. Die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen, daher können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).