Allein gestützt auf die allgemeine Ästhetikbestimmung und unbesehen dem ästhetischen Wert der konkreten Umgebung lässt sich ein faktisches Verbot von Fremdreklamen nicht rechtfertigen, auch nicht unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie. Die Gemeinde wäre jedoch befugt, in einem Reklamereglement mit Plakatierungsplan nähere Vorschriften zur Art, Grösse, Anzahl etc. von Reklamen zu erlassen und die zulässigen Standorte zu definieren. Ein Reglement würde ermöglichen, für das Gemeindegebiet eine differenzierte Regelung zu erlassen. So können in bestimmten Gebieten (z.B. Ortsbildschutzgebieten) Fremdreklamen oder bestimmte Reklametypen verboten werden.