Damit setzten sich die Fachexperten nicht näher auseinander. Dass sich die Gemeinde auch bei Arbeitszonen − namentlich beim Ortseingang an einer vielbefahrenen Strasse und Bahnlinien − um die Gestaltung des Ortsbildes bemüht, verdient Anerkennung. Das Baureglement enthält jedoch kein Verbot für Fremdreklamen in diesem Gebiet. Allein gestützt auf die allgemeine Ästhetikbestimmung und unbesehen dem ästhetischen Wert der konkreten Umgebung lässt sich ein faktisches Verbot von Fremdreklamen nicht rechtfertigen, auch nicht unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie.