f) Die Gemeinde will an der H.________strasse aus präjudiziellen Gründen keine (weiteren) Fremdreklamen bewilligen. Die Fachexperten der Bau-und Planungskommission hatten kritisiert, die Werbeflächen hätten keinen Bezug zu den vor Ort ansässigen Nutzungen. An dieser wichtigen Zufahrtsstrassen solle kein Präjudiz geschaffen werden für bezugslose Beschilderungen des Strassenraums aus kommerziellen Gründen.16 Wie oben dargelegt, sind für die ästhetische Beurteilung die konkreten Gegebenheiten relevant. Damit setzten sich die Fachexperten nicht näher auseinander.