Reklamen wollen naturgemäss auffallen. Bei einem durchschnittlichen Orts- und Strassenbild fällt das Gebot einer guten Gesamtwirkung daher praktisch mit dem Beeinträchtigungsverbot zusammen.14 Eine Beeinträchtigung liegt nur vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Dies ist nach der überzeugenden Beurteilung der OLK hier nicht der Fall. Für die ästhetische Beurteilung ist die konkrete Umgebung des Bauvorhabens massgebend. Das Bauvorhaben ist in der Arbeitszone vorgesehen, in der sich grossvolumige, industriell wirkende Baukörper unterschiedlicher Qualitäten befinden, die teilweise grosse Leuchtschriften aufweisen.